Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Enteignungen sind für die Betroffenen ein gravierender rechtlicher und emotionaler Eingriff in ihre Lebensführung, weshalb es schon im Rahmen der Zulassung eines entsprechenden Großprojektes einer umfassenden Würdigung der Rechte betroffener Anwohner bedarf.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.12.2013
Erweist sich die Vereinbarung eines Zeitmietvertrags als unwirksam, weil die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht treten, der eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit ermöglicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2013
Ein Wohnungseigentümer unterliegt einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2013
Der Betrieb eines Wettbüros in einem allgemeinen Wohngebiet stellt einen grundsätzlichen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot dar, weshalb eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden kann.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2013
Grundsätzlich kann ein Vermieter ein Mietverhältnis nach § 543 Abs.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2013
Zum Sachverhalt:Über einen Zeitraum von mehreren Jahren stellte die Mieterin Ihren Roller immer wieder auf dem Grundstück Ihrer Vermieterin ab.
Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 04.12.2013
In einer Mieterhöhungserklärung nach dem WoBindG ist nur die Erhöhung selbst zu erläutern, nicht dagegen die Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2013
Gerade in der Weihnachtszeit kommt es mit einer sich jährlich wiederholenden Regelmäßigkeit zu leider oftmals tödlichen Wohnungsbränden.
Landgericht Coburg, Urteil vom 01.12.2013
Wer in einem Streit mit der Verwaltung vor Gericht zieht, kann die hierdurch entstehenden Kosten unter gewissen Voraussetzungen von der Steuer absetzen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.11.2013
Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof und teilte mit, dass der für das Wohnrecht anzusetzende Wert bei der Grunderwerbssteuer höher sein kann, als bei einer parallel zu entrichtenden Schenkungssteuer.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2013
 
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