Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein "Grundrecht auf Heimat" bei Enteignungen

Enteignungen sind für die Betroffenen ein gravierender rechtlicher und emotionaler Eingriff in ihre Lebensführung, weshalb es schon im Rahmen der Zulassung eines entsprechenden Großprojektes einer umfassenden Würdigung der Rechte betroffener Anwohner bedarf.


Vorab: Bei einer Enteignung werden Grundstückseigentümer gegen Zahlung einer Entschädigung zur Aufgabe ihres Eigentums gezwungen. Regelmäßig treten Enteignungen im Zusammenhang mit großen Bauvorhaben auf. Zu denken ist dabei etwa an den Autobahnbau oder die Schaffung von Überschwemmungsgebieten in Hochwasserregionen. So wird etwa aufgrund des diesjährigen Elbehochwassers aktuell in Ostdeutschland dieses Thema heftig diskutiert. Seit Jahrzehnten spielen Enteignungen aber primär im Braunkohletagebau eine gewichtige Rolle, zumal dabei regelmäßig ganze Ortschaften von der Erdoberfläche verschwinden. Auch in dem jetzigen Urteil zum Braunkohletagebau "Garzweiler II" versuchte sich ein betroffener Hauseigentümer vergeblich gegen seine Enteignung zu wehren.

Das Bundesverfassungsgericht gewichtete die Sicherstellung der Energieversorgung der Bevölkerung stärker als das Recht des Eigentümers an seinem Eigentum und gab damit ein weiteres Mal den für eine Enteignung erforderlichen Belangen des Gemeinwohls den Vorzug. Insbesondere lässt sich aus dem Grundgesetz kein "Grundrecht auf Heimat" ableiten, wie es der Kläger anführte.

Bedeutung für künftige Großvorhaben und von einer Enteignung bedrohten Eigentümern war jedoch die Feststellung des Gerichts, dass die Betroffenen schon in einem frühen Stadium der Planung ihr Klagerecht geltend machen können. Demnach muss bereits im Rahmen der Vorhabenzulassung eine umfassende Gesamtabwägung zwischen den verschiedenen Belangen durch die Behörden durchgeführt werden.

Rechtswidrig war nach Auffassung des Gerichts jedoch die Enteignung einer Obstwiese der Naturschutzorganisation BUND. Da diese zwischenzeitlich jedoch abgebaggert wurde ist eine Rückgabe natürlich nicht mehr möglich.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 3139 08 vom 17.12.2013
Normen: Art. 11, 14 III GG, §§ 48 II, 79 I BBergG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-87 drtm-bns 2024-03-28