Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ein Berufspfleger kann für solche Maßnahmen und Tätigkeiten keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind, wie zum Beispiel die Entgegennahme seiner Bestellungsurkunde oder die Fahrt dort hin.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2020
Berät ein Rechtsanwalt eine Mandantin im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, hat er sie auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Steuerberaters hinzuweisen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2020
In Kindschaftssachen ist das Recht der leiblichen Eltern grundsätzlich immer dann unmittelbar beeinträchtigt, wenn in das elterliche Sorgerecht eingegriffen wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2020
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2020
Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatten, den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2020
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschland hat, kann auf Antrag geändert werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2020
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass es kein Recht auf eine Großelternschaft gibt.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 07.01.2020
Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, sind als eigene Einkünfte zu berücksichtigen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2019
Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung kann grundsätzlich ausgegangen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2019
Pflegeeltern können sich den vom Gericht bestellten Ergänzungspfleger nicht aussuchen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2019
 
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