Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Beantragt ein Rechtsanwalt wiederholt ein Zwangsmittel, weil ein vorher beantragtes Zwangsmittel unwirksam geblieben ist, so kann er die wiederholte Beantragung des Zwangsmittels nur ein mal abrechnen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2020
Prozesskostenhilfe bekommt, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits vor Gericht zu tragen.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.02.2020
Die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift muss grundsätzlich eigenhändig erfolgen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2020
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2020
Das Verfahren zur Vollstreckung eines Umgangstitels ist ein eigenständiges Verfahren, das mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels enden kann.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.02.2020
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Landessozialgericht Essen, Urteil vom 14.02.2020
Beteiligte in einem familiengerichtlichen Verfahren können sein, der Betroffene, der Betreuer, der Bevollmächtigte sowie der Verfahrenspfleger.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2020
Ist jemand als Betreuer bestellt und war zum Zeitpunkt seiner Betreuerbestellung auch zur Übernahme der Betreuung bereit, kann seine Erklärung, die nach Wirksamkeit der Bestellung erfolgt und zum Inhalt hat, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2020
Das Grundgesetz enthält keine Vorgabe dahingehend, dass gerade zivilrechtlich im Innenverhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich der Zuteilung des Kinderzuschlags erfolgen muss.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.02.2020
Soll eine Betreuung angeordnet werden, so hat der Sachverständige den Betroffenen vor Erstattung eines Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2020
 
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