Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Anfang | << | 9 10 11 12 13 [14] 15 16 17 18 19 | >> | Ende

Blitzer-Apps dürfen während der Autofahrt nicht verwendet werden.
OLG Rostock, Urteil vom 22.02.2017
Beim Antragsteller, der wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen verurteilt wurde, wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung mehrere Feinwaagen, ein Aufzuchtschema (Zucht, Pflege, Düngung) von Cannabis und ca.
VGH Muenchen, Urteil vom 20.02.2017
Im vorliegenden Fall erlitt eine Frau während einer Fahrt mit der Straßenbahn erhebliche Verletzungen an der linken Hand.
LG Köln, Urteil vom 14.02.2017
Ein Cannabiskonsument muss sicherstellen, dass er nicht unter dem Einfluss einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut am Straßenverkehr teilnimmt.
BGH, Urteil vom 14.02.2017
Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind bei typischen Geschehensabläufen heranziehbar.
LG Köln, Urteil vom 08.02.2017
Das Verbinden des Handys mit dem Aufladegerät stellt keine widerrechtliche Benutzung eines Mobiltelefons dar.
AG Landstuhl, Urteil vom 06.02.2017
Im vorliegenden Fall geht es um einen Reichsbürger aus Erfurt, der sich gegen die Entziehung seiner Erlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen wendet.
OVG Thüringen, Urteil vom 02.02.2017
Bei einer "Volkskrankheit" wie Diabetes mellitus Typ 2 darf nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
VG München, Urteil vom 19.01.2017
Der Tatrichter hat einen Ermessensspielraum, aber muss die Ausführungen des Betroffenen überprüfen.
OLG Bamberg, Urteil vom 17.01.2017
Kann auch ein ausgeschaltetes Smartphone im Sinne der Vebotsvorschrift des § 23 Abs.
OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2016
 
fhfn-fdhf 2024-12-26 wid-89 drtm-bns 2024-12-26