Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wann liegt eine Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO vor?

Das Verbinden des Handys mit dem Aufladegerät stellt keine widerrechtliche Benutzung eines Mobiltelefons dar.

Im vorliegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, sein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt zu haben. Der Betroffene erklärte, dass er die Funktionen seines Telefons nicht benutzt hätte, während er fuhr. Er hätte lediglich sein Telefon, welches mit der Freisprechanlage verbunden sei, aus der Frontablage genommen, um es in die Ladeschale in der Mittelkonsole zu stecken. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass diese Handlung keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons darstelle. Das Aufladen des Telefons sei nicht mit der Nutzung seiner Funktionen gleichzusetzen. Durch sein Vorhaben, das Telefon mit der Ladeschale zu verbinden, dürfe dem Betroffenen nicht unterstellt wären, dass er sein Handy im Auto widerrechtlich benutzen wolle.
 
AG Landstuhl, Urteil AG Landstuhl 2 OWi 4286 Js 12961 16 vom 06.02.2017
Normen: StVO § 23 Abs. 1a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-89 drtm-bns 2024-12-27