Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Da die Stadt Leipzig keine ausreichende Anzahl an Kita-Plätzen zur Verfügung stellen konnte, wurde sie nun zu einer Zahlung von rund 15.
Landgericht Leipzig, Urteil vom 02.02.2015
Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine ''Unbetreubarkeit'' vorliegt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2015
Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2015
Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen für eine Verbeamtung ist bei gleichzeitiger Ausübung einer Teilzeitstelle nur ausnahmsweise möglich.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 22.01.2015
Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2015
Enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung die Beschlussformel keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und verletzt den untergebrachten Betroffenen in seinen Rechten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2015
Entscheidet das Gericht abschließend über die Kosten des gesamten Verfahrens, hat es auch zu prüfen, ob von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.01.2015
Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, ist der Anerkennung zugänglich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2014
Mittellose Studenten ohne elterliche Unterstützung haben einen Anspruch auf BAföG-Vorausleistungen, müssen sich gezahltes Kindergeld jedoch auf diesen Anspruch anrechnen lassen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2014
Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut das deutsche Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2014
 
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