Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur beamtenrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Teilzeitbeschäftigung

Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen für eine Verbeamtung ist bei gleichzeitiger Ausübung einer Teilzeitstelle nur ausnahmsweise möglich.


Grundsätzlich sind Kindererziehungszeiten bei den Altersgrenzen für eine Verbeamtung zu berücksichtigen. Wie es sich aber verhält, wenn parallel zur Kinderbetreuung eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, hatte jüngst das Verwaltungsgericht in Aachen zu klären. Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer zweifachen Mutter, der die Anrechnung der Kindererziehungszeiten mit dem Hinweis auf die gleichzeitig von ihr ausgeübte Teilzeitbeschäftigung verweigert wurde.

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung in der Regel nicht mehr möglich ist. Denn bei einer solchen Konstellation kann man üblicherweise nicht mehr davon ausgehen, dass der Bewerber überwiegend die Kinder betreut hat.

Vorliegend war der Sachverhalt jedoch anders, da die Bewerberin besondere Arbeitsbedingungen hatte. So verfügte sie über einen heimischen Telearbeitsplatz und betreute u.a. Projekte in Asien und Kanada. So war es ihr oftmals möglich, in den frühen Morgenstunden oder den späten Abendstunden zu arbeiten, so das genug Raum für die Kindererziehung blieb. Somit hatte eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten trotz der Teilzeitbeschäftigung ausnahmsweise zu erfolgen.
 
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil VG AC 1 K 1555 13 vom 22.01.2015
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-83 drtm-bns 2024-04-29