Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Sicherheitsabschlag bei Alkoholmessungen

Messwerte aus Atemalkoholmessungen sind im gerichtlichen Verfahren ohne einen weiteren Sicherheitsabschlag verwertbar.

Bislang herrschte unter den Gerichten Unklarheit darüber, ob es zum Ausgleich möglicher verfahrenstechnischer Messungenauigkeiten geboten sei, Sicherheitsabschläge von den Messwerten aus Atemalkoholtests vorzunehmen. Aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs geht jetzt jedoch klar hervor, dass im Gerichtsverfahren Messwerte aus Atemalkoholmessungen ohne einen Sicherheitsabschlag verwertet werden dürfen.

Nach Auffassung des 4. Strafsenats sei dies jedoch nur dann zulässig, wenn die Messung ordnungsgemäß auf einem amtlich zugelassenen und fristgemäß geeichten Messgerät erfolgte. Ein genereller Ausgleich sei deshalb nicht erforderlich, weil Messungenauigkeiten vom Gesetzgeber in den festgelegten Grenzwerten bereits berücksichtigt sind, so die Richter. Die am 1. April 2001 in Kraft getretene Änderung von § 24 a Abs. 1 StVG, durch die die bisherigen Promille-Grenzen (0,8 und 0,5 Promille) weggefallen sind und einheitlich nur noch die 0,5-Promille-Grenze bzw. die entsprechende Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l gilt, war für die dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Frage ohne Bedeutung (Aktenzeichen: 4 StR 507/00).

Im konkreten Fall hatte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop eingelegt, welches von einem Fahrverbot gegen eine alkoholisierte Autofahrerin abgesehen und diese stattdessen nur zu 200 Mark Geldbuße verurteilt hatte. Das Amtsgericht zog von dem durch Atemalkoholkontrolle ermittelten Messwert einen Sicherheitsabschlag ab, wodurch die Autofahrerin nicht mehr über den bis vor kurzem geltenden gesetzlichen Atemalkoholgrenzwert von 0,40 mg/l (entspricht 0,8 Promille Blutalkohol) kam. Das zuständige Oberlandesgericht Hamm hat jetzt über die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft - unter Beachtung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs - zu entscheiden.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-89 drtm-bns 2024-12-27