Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Höhere Bußgelder ab April

Der Bundesrat hat einer umfangreichen Änderung des Bußgeldkatalogs zugestimmt.

Zum 1. April 2004 tritt die neue Fassung des Bußgeldkatalogs in Kraft, der der Bundesrat nun zugestimmt hat. Neben höheren Bußgeldern für einzelne Vergehen wurden auch neue Tatbestände eingeführt:

Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprechanlage kostet jetzt 40 Euro (bisher 30 Euro) und bringt einen Punkt in Flensburg. Radfahrer bekommen natürlich keine Punkte, zahlen jetzt aber auch 25 Euro statt bisher 10 Euro.

Wer an engen oder unübersichtlichen Stellen parkt, muss künftig mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen. Dieses erhöht sich bei einer Parkdauer von mehr als einer Stunde auf 25 Euro, und wenn zudem ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert wurde, beträgt das Bußgeld 40 Euro. Hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. Parken in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten kostet künftig sogar 50 Euro, wenn dadurch ein Rettungsfahrzeug behindert wurde. Auch hier erfolgt eine Eintragung in Flensburg.

Bei unzureichend gesicherter Ladung wird jetzt nach Fahrzeugtypen unterschieden. Für Lkw-Fahrer wird dieser Tatbestand teurer, denn sie zahlen jetzt 50 statt bisher 35 Euro. Kommt die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dazu, werden sogar 75 Euro fällig (bisher 50 Euro). In jedem Fall wird dieses Vergehen mit einem Punkt, bei konkreter Gefährdung sogar mit drei Punkten geahndet.

Strenger bestraft werden nun Verstöße gegen technische Vorschriften, wenn die Verkehrssicherheit dadurch wesentlich beeinträchtigt wird, nämlich mit bis zu 225 Euro und drei Punkten. Dies betrifft vor allem Mängel an Lenkung, Bremsen und Fahrzeugverbindungseinrichtungen, aber auch das Manipulieren an Geschwindigkeitsbegrenzern.

Für das Überholen mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit werden zukünftig 40 Euro (bisher 30 Euro) und zusätzlich ein Punkt in Flensburg fällig. Diese Änderung betrifft vor allem die als Elefanten-Rennen bekannten langwierigen Lkw-Überholmanöver auf Autobahnen.

Wer gegen die Fahrtrichtung in einen Kreisverkehr fährt, muss in Zukunft mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen.

Die Anschnallpflicht gilt jetzt auch in Reisebussen in verschärfter Form. Der Fahrer soll zwar seine Passagiere auf diese Pflicht hinweisen, verantwortlich sind die Passagiere aber letztendlich selbst. Sind sie nicht angeschnallt, werden sie mit 30 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten.

Und schließlich werden Fahrverbote im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten von drei auf sechs Monate verlängert.

 
[mmk]
 
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