Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eingeschränkter Anspruch auf Mietwagen

Ein Unfallgeschädigter hat nur dann einen Anspruch auf einen Mietwagen, wenn er diesen auch wirklich benötigt.

Sie sollten sich nach einem Unfall nur dann einen Mietwagen nehmen, wenn Sie diesen auch wirklich benötigen. Fahren Sie nur selten oder kurze Strecken, muss die Versicherung nach einem Urteil des Landgerichts München I nicht die Miete für den Wagen übernehmen. Der Kläger hatte sich einen Mietwagen genommen, innerhalb von vier Tagen aber nur 72 Kilometer zurückgelegt. Trotzdem wollte er von der Versicherung des Unfallverursachers alle angefallenen Kosten von insgesamt rund 1.200 Euro erstattet haben.

Die Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und zahlte nur einen Betrag von 144 Euro, den der Kläger hätte aufwenden müssen, wenn er mit dem Taxi gefahren wäre. Dem Kläger half es auch nicht, dass er wegen einer akuten Erkrankung den Wagen nicht weiter nutzen konnte. In einem solchen Fall, so die Richter, hätte ein vernünftiger Mensch den Wagen vorzeitig zurückgebracht oder zurück bringen lassen.

Dieses Urteil dürfte sicher Einfluss darauf haben, wie die Versicherungen zukünftig die Erstattung von Mietwagenkosten handhaben. Ohne Weiteres verallgemeinern lässt sich das Urteil aber nicht, denn für die Beurteilung eines konkreten Falles ist nicht nur die Summe der gefahrenen Kilometer relevant. In diesem Fall ist das Urteil so eindeutig ausgefallen, weil wohl ein Luxusauto betroffen war, zumindest aber die Miete mit einem Tagessatz von 300 Euro sehr hoch war. Beträgt der Tagessatz nur 50 bis 100 Euro, dann ist nicht nur der Unterschied zu den theoretisch angefallenen Taxikosten wesentlich kleiner. Von Bedeutung ist dann auch, wie oft der Mietwagen gebraucht wird, ob unvorhergesehene Fahrten anfallen können etc. Jedenfalls wird die Versicherung zahlen müssen, wenn der Mietwagen nur unwesentlich mehr gekostet hat, als die theoretische Fahrt mit dem Taxi.

 
[mmk]
 
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