Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Ende eines Schildbürgerstreichs

Wegen eines Verfahrensfehlers gelten alte Verkehrsschilder auf unbestimmte Zeit weiter.

Vor 18 Jahren, also 1992, haben zahlreiche Verkehrsschilder eine kosmetische Überarbeitung erfahren. Seither dürfen nur noch die neuen Schilder aufgestellt werden, alte Schilder behielten aber weiter ihre Gültigkeit. Das änderte sich im letzten Jahr: Zunächst war die zum 1. September 2009 beschlossene Änderung der Straßenverkehrsordnung nur Spezialisten aufgefallen. Doch nachdem sich immer mehr Städte und Gemeinden zu Wort meldeten, wurde auch die breite Öffentlichkeit darauf aufmerksam, dass hier ein Schildbürgerstreich gelungen war. Den von einem Tag auf den anderen war die Übergangsfrist für alte Verkehrsschilder gestrichen worden, die Kommunen sollten einige hundert Millionen Euro für den kurzfristigen Austausch aller noch verbliebenen Schilder mit altem Design ausgeben.

Dass nun alle alten Verkehrsschilder ungültig sein sollten, führte zu schwierigen rechtlichen Sachverhalten: Geht es bei Parksündern, die sich nun auf ein ungültiges Parkverbotsschild berufen konnten, nur um ein paar Euro, wird es bei der Schuldfrage in einem Unfall wegen eines missachteten Warnschildes nach altem Design schon schwieriger. Große Erleichterung für die Kommunen bringt daher die Entdeckung des neuen Bundesverkehrsministers, dass die von seinem Vorgänger betrieben Abschaffung der Übergangsregelung wegen Formfehlern nichtig ist. Damit bleiben die alten Schilder weiterhin auf unbegrenzte Zeit gültig und müssen nur noch ausgetauscht werden, wenn sie beschädigt oder verblichen sind. Das bedeutet aber auch, dass jeder Parksünder seinen Strafzettel bezahlen muss und sich nicht mehr auf ein ungültiges Verbotsschild berufen kann.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-89 drtm-bns 2024-12-27