Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Dashcam-Aufnahme als Beweismittel zugelassen

Aufnahmen mit einer Dashcam werden von Gerichten unterschiedlich gewertet, können aber grundsätzlich als Beweismittel zulässig sein.

Es gibt Länder, in denen sich Dashcams extremer Popularität erfreuen - kaum ein Auto ist auf der Straße, in dem nicht eine Dashcam den Verkehr aufnimmt. In Deutschland steht dem breiten Einsatz von Dashcams aber das Datenschutzrecht entgegen, weswegen Aufnahmen von den Gerichten in der Vergangenheit unterschiedlich bewertet worden sind und durchaus auch mal dem Geschädigten, der mit der Aufnahme seine Unschuld beweisen wollte, ein zusätzliches Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht eingebracht haben.

Verständnisvoller gegenüber Dashcam-Nutzern hat sich dagegen im Sommer das Amtsgericht Burgwedel gezeigt, das einen Autofahrer wegen Nötigung verurteilt hatte, nachdem der betroffene Wohnmobilfahrer das Ausbremsen durch den Autofahrer durch eine Dashcam-Aufnahme belegen konnte. Einwände gegen die Zulässigkeit solcher Aufnahmen durch den Verteidiger wischte das Gericht vom Tisch. Trotzdem bleibt der Einsatz von Dashcams rechtlich schwierig.

Der Bundesgerichtshof hat die Lage in einem Grundsatzurteil 2018 zusammengefasst: Dashcam-Aufnahmen sind zwar im Regelfall nicht erlaubt, können aber trotzdem als Beweismittel gelten. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt laut dem Urteil im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Bei der Frage der Verwertbarkeit eines Beweismittels muss eine Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen erfolgen. Dieses Urteil erging allerdings noch vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung, die zwar an der Aussage des Urteils nichts ändert, aber in der Bevölkerung und bei den Behörden zu noch mehr Sensibilität beim Thema Datenschutz geführt hat. Wer eine Dashcam einsetzen will, kann dies durchaus datenschutzkonform tun, muss dabei aber einige Dinge beachten.

 
[mmk]
 
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