Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Was passiert, wenn die Mitteilung, ein anderer sei für den Parkverstoß verantwortlich, verspätet erfolgt?

Die Allgemeinheit soll nicht mit den Kosten von ergebnislosen Bußgeldverfahren belastet werden.

Nachdem eine Fahrzeughalterin das Verwarnungsangebot, das an ihrem ohne gültigen Parkschein abgestellten Fahrzeug angebracht wurde, nicht annahm, schickte ihr die Behörde drei Wochen später einen Anhörbogen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers, worauf sie jedoch keine Antwort erhielt. Die Fahrzeughalterin bekam daher einen Bußgeldbescheid für den Parkverstoß. Erst jetzt reagiert sie mit einem Einspruch und benannte ihren Sohn als den verantwortlichen Fahrzeugführer. Dieser ging jedoch erst nach Ablauf der dreimonatigen gesetzlichen Verfolgungsverjährung ein. Der Bußgeldbescheid wurde daher zwar zurückgenommen, jedoch erging gegen die Fahrzeughalterin ein Kostenbescheid, nach dem sie die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Dies geschah auch zu Recht, so das Amtsgericht München. Die Versendung des Anhörbogens innerhalb von drei Wochen sei im vorliegenden Fall noch rechtzeitig gewesen. Zudem betonte das Amtsgericht, dass die Kostenhaftung keine Sanktionsfunktion habe, sondern lediglich Ausfluss des Veranlasserprinzips sei. Schließlich wäre es unbillig die Allgemeinheit mit den Kosten von ergebnislosen Bußgeldverfahren zu belasten.
 
AG München, Urteil AG Muenchen 953 OWi 195 18 vom 11.10.2018
Normen: § 25a StVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-26 wid-89 drtm-bns 2024-12-26