Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wenn der Käufer Risikohinweise ignoriert, kann er seine Gewährleistungsansprüche verlieren

Die Ausübung von Gewährleistungsansprüchen kann gegen Treu und Glauben verstoßen.

Im vorliegenden Fall bestellte der Kläger ein Wohnmobil mit einer Sonderausstattung in Form einer elektrisch ausfahrbaren Trittstufe, um seinen Hund das Betreten und Verlassen des Wohnmobils zu ermöglichen. Obwohl der Verkäufer ihn mehrfach auf mögliche Probleme, die durch den Einbau der Trittstufe auftreten können, hinwies, bestand der Kläger auf die Sonderausstattung. Nach Auslieferung des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass sich die Bodenfreiheit des Wohnmobils durch die Trittstufe so verringert hatte, dass das Fahrzeug bei Bodenunebenheiten aufsetzte.

Das OLG Köln kam zu der Überzeugung, dass dies zwar einen Sachmangel darstelle. Mängelrechte dürfe der Käufer jedoch dennoch nicht geltend machen, da er sonst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. Schließlich habe er das mit der Trittstufe einhergehende Risiko trotz der Hinweise des Verkäufers billigend in Kauf genommen.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 20 U 2499 17 vom 07.02.2018
Normen: §§ 269 Abs. 1, 439 Abs. 2, 242, 323 Abs. 5 S. 2 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-26 wid-89 drtm-bns 2024-12-26