Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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LG Köln zum gutgläubigen Erwerb eines in Italien gestohlenen Fahrzeugs

Ein im Pubblico Registro Automobilistico eingetragener Wagen kann nicht gutgläubig erworben werden.

Im vorliegenden Fall war streitig, welche Partei der Eigentümer eines Porsche Carrera 911 ist. Nach Erwerb des Fahrzeugs wurde der Kläger gemäß italienischem Recht in das entsprechende öffentliche Register (Pubblico Registro Automobilistico) als Eigentümer eingetragen. Einige Jahre später wurde ihm der Porsche jedoch gestohlen, woraufhin er Anzeige gegen Unbekannt erstattete. Der Beklagte, der den Porsche in Mailand gutgläubig erwarb, transportiere diesen nach Köln, wo er das Fahrzeug auf sich anmelden wollte. In der Zulassungsstelle kam jedoch heraus, dass der Porsche im Schengener Informationssystem (SIS) zwecks Sicherstellung ausgeschrieben war, woraufhin der Wagen beschlagnahmt wurde.

Das Landgericht Köln kam zu der Entscheidung, dass der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des Porsches hat. Der Kläger hat sein Eigentum am Porsche nie verloren, da seine Eigentümerstellung in einem öffentlichen Register eingetragen wurde. Daran ändere auch die Gutgläubigkeit des Beklagten nichts.
 
LG Köln, Urteil LG Koeln 4 O 385 16 vom 09.02.2018
Normen: Art. 1156 Codice civile
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-26 wid-89 drtm-bns 2024-12-26