Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG Karlsruhe zur Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort möglich? Das Sich-Entfernen vom Unfallort ist erst dann beendet, wenn sich der flüchtende Unfallbeteiligte vor Feststellungen zugunsten Feststellungsberechtigter endgültig in Sicherheit gebracht hat.

Davor ist grundsätzlich noch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort möglich.

Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des AG Freiburg aufgehoben, mit dem zwei Polizisten vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und der versuchten Strafvereitelung freigesprochen worden waren. Ein Kollege der zwei angeklagten Beamten hatte im alkoholisiertem Zustand einen Motorradfahrer auf der Autobahn tödlich verletzt, woraufhin er floh und sich in einem Industriegebiet versteckte. Einer der beiden Angeklagten holte ihn ab und brachte ihn zu sich in die Wohnung. Mit dem anderen Angeklagten telefonierte der Trunkenheitsfahrer mehrmals, wobei ihm der Angeklagte versprach, ihn abzuholen.

Das AG hatte die beiden Männer freigesprochen, da im Zeitpunkt der Beihilfe das Sich-Entfernen vom Unfallort bereits beendet gewesen sei. Dem widersprach jetzt jedoch das OLG Karlsruhe: Der Trunkenheitsfahrer hatte sich erst vom Unfallort entfernt, nachdem er von seinem Kollegen mit dem Auto abgeholt worden sei. Das AG hat unzutreffend angenommen, dass die Angeklagten nicht den für eine Strafvereitelung nötigen Vorsatz aufgewiesen hätten. Jedoch handelt auch derjenige mit Vorsatz, der die Folgen seines Handels sicher voraussieht.
 
OLG Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 2 Rv 10 Ss 581 16 vom 10.07.2017
Normen: § 142 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 258 Abs. 1 StGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-20 wid-89 drtm-bns 2024-04-20