Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG Stuttgart zum Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen

Das bloße Halten eines Mobiltelefons stellt kein eigenständiges Gefährdungspotential dar.

Im vorliegenden Fall geht es um einen Autofahrer, der während der Fahrt sein Handy in der Hand hielt, auf dem er per Bluetoothverbindung über die Freisprechanlage seines Autos telefonierte. Nachdem er sein Mobiltelefon mit der Freisprechanlage verbunden hatte, vergaß er, das Gerät abzulegen. Das AG Backnang sah dies als Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt und setzte eine Geldbuße in Höhe von 60 Euro fest.

Das Urteil des AG konnte der rechtlichen Nachprüfung des OLG Stuttgarts nicht standhalten. Das bloße Halten eines mit der Freisprechanlage verbundenen Handys stelle keinen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO dar. Dies ergebe sich schon allein aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Fahrer weitere Funktionen des in der Hand gehaltenen Handys verwendet. Dies war aber im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte somit Erfolg.
 
OLG Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 4 Ss 212 16 vom 25.04.2016
Normen: § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-89 drtm-bns 2024-12-27