Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wann gilt ein Fahrzeug noch als fabrikneu?

Ein 2011 hergestelltes Auto kann 2012 vor Ablauf der Jahresfrist noch ein Neufahrzeug sein.

Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen neuen Mercedes. Sie behauptete, der Wagen sei bei Übergabe mangelhaft gewesen, da er die Anforderungen eines Neufahrzeugs nicht erfülle. Die Beklagten sind die Vertragshändlerin sowie die Herstellerin.

Die Klägerin erwarb das Auto Ende September 2012. Der Mercedes wurde Ende September 2011 produziert.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung ist ein Fahrzeug fabrikneu, wenn zwischen Herstellung des Wagens und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Im vorliegenden Fall war die Jahresfrist bei Abschluss des Vertrages noch nicht verstrichen.

Zudem muss ein fabrikneues Fahrzeug aus neuen Materialien zusammengesetzt sowie unbenutzt sein. Die Klägerin behauptete, der Mercedes wäre bei öffentlichen Veranstaltungen als Probewagen verwendet worden. Dies konnte sie aber nicht beweisen. Die Behauptung der Klägerin, dass der Wagen ein Auslaufmodell sei, wurde bereits vom LG Hagen als dem Beweis nicht zugänglich bewertet. Aus diesen Gründen wies das OLG Hamm die Klage ab.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 28 U 140 15 vom 16.08.2016
Normen: § 434 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-89 drtm-bns 2024-12-27