Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Besondere Vorsicht beim Abbiegen auf eine Straße

Wer von einem Grundstück auf eine Straße abbiegt, muss sehr sorgfältig darauf achten, dass der fließende Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.


Wenn man unmittelbar im Anschluss an das Abbiegen auf die Straße auch noch nach Links abbiegt, sollte man doppelte Vorsicht walten lassen. In diesem Fall muss sich der Fahrer schon beim Abbiegen von dem Grundstück auf die Straße vergewissern, dass auch das im Anschluss erfolgende Abbiegen nach Links gefahrlos erfolgen kann. Denn zum einen erfolgt das Abbiegen von dem Grundstück regelmäßig mit einer geringeren Geschwindigkeit als der fließende Verkehr, und zum anderen können andere Autofahrer den unmittelbar folgenden zweiten Abbiegevorgang nicht voraussehen. Die Erforderlichkeit des Schulterblicks beim zweiten Abbiegevorgang gehört selbstverständlich ebenfalls zu den Sorgfaltspflichten.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wollte der PKW-Führer, nachdem er von seinem Grundstück auf die Straße abgebogen war, nach links abbiegen. Ein folgendes Fahrzeug überholte ihn jedoch in diesem Moment, weshalb es zur Kollision kam. Anders als das zuvor entscheidende Landgericht erkannte das Oberlandesgericht nicht auf eine Teilschuld des überholenden PKWs, sondern sah das Verschulden allein bei dem abbiegenden Fahrer.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 9 U 210 13 vom 07.03.2014
Normen: § 17 StVG, §§ 9 I, 10 StVO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-04 wid-89 drtm-bns 2024-05-04