Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Höchstens 1,1 Promille auf dem Kutschbock

Das OLG Oldenburg hat festgelegt, dass für Pferdekutscher dieselbe Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit gilt, wie für Autofahrer.


Kaum zu glauben, war der Alkoholkonsum mangels gesetzlicher Regelung oder Rechtsprechung für Kutscher bisher kein Problem. Nachdem die Polizei einen Kutscher jedoch mit knapp zwei Promille auf einer Straße im Emsland erwischte, kassierte das OLG nun ein Urteil des vorab entscheidenden Landgerichts in Oldenburg. Dieses hatte geurteilt, dass Kutscher aufgrund der langsamen Fortbewegung nicht auf ihren Gleichgewichtssinn angewiesen sind, der Alkoholkonsum somit unbeachtlich ist.

Dem hielt das OLG entgegen, dass Pferde nicht zu dem im Verkehr angemessenen Eigenreaktionen in der Lage sind, sondern vielmehr auf die Anweisungen des Kutschers angewiesen sind. Er muss die Kommandos geben, die Zügel führen und die Verkehrsregeln beachten. Vor diesem Hintergrund ist auch bei Kutschern eine Promillegrenze anzusetzen. Wie bei Autofahrern ist diese für die absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1,1 Promille anzusiedeln.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 1 Ss 204 13 vom 25.02.2014
Normen: § 316 StGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-04 wid-89 drtm-bns 2024-05-04