Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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LKW oder PKW?

Zu den Kriterien, welche für die Einstufung eines Fahrzeugs im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer als LKW oder PKW einzustufen ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf folgendes ausgeführt:Entscheidend für die Einstufung sind Ausstattung und Bauart des Fahrzeugs.

Beurteilungskriterien können dabei die Anzahl der Sitze, die zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Anzahl der Sicherheitsgurte, eine Verblechung der Seitenfenster, die Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit, Beschaffenheit und Bauart der Karosserie, der äußere Eindruck und die Einschätzung des Herstellers sein.

Sofern die genannten Kriterien mehr für ein Nutzfahrzeug sprechen, ist von einem LKW auszugehen, ansonsten von einem PKW.

Entscheidungshintergrund war die Klage des Besitzers eines Pick-Ups, der sein Fahrzeug als LKW und nicht als PKW eingestuft wissen wollte. Denn aus dieser Einstufung ergaben sich gravierende Unterschiede bei der KFZ-Steuer: Als PKW waren 1.259 Euro im Jahr fällig, bei einer Einstufung als LKW wären es nur 158 Euro im Jahr gewesen. Aufgrund der benannten Kriterien stufte das Gericht den Wagen als PKW ein, weshalb seine Klage keinen Erfolg hatte.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 8 K 4063 08 Verk vom 24.04.2009
Normen: §§ 12 II Nr.1, 8 Nr.1 KraftStG, § 173 I S.1 Nr.1 AO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-89 drtm-bns 2024-12-28