Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Fehlender Fahrradhelm schließt einen Schadensersatzanspruch nicht unbedingt aus

Auch wenn ein Fahrradfahrer ohne Helm bei einer Kollision mit einem anderen Radfahrer eine schwere Kopfverletzung erleidet bedeutet dies nicht, dass ihm kein Schadensersatzanspruch zusteht.

So urteilte das Berlandesgericht Celle in zweiter Instanz.

Zunächst hatte das Landgericht Verden den Anspruch auf Schadensersatz mit der Begründung gemindert, dass der Geschädigte an dem Unfall eine Mitschuld trage, da er keinen Fahrradhelm getragen habe.>br>
Dem widersprach das Oberlandesgericht mit der Begründung, da es für eine Schadensersatzminderung aufgrund des fehlenden Helmes keine Rechtsgrundlage gäbe.

Auch sah das OLG im Gegensatz zu LG keine allgemeine Verpflichtung zur Tragung eines Helms, wie es etwa bei Reitern oder Skifahrern der Fall sei. Diesen Vergleich wies das OLG als unbegründet zurück. Zum einen seien diese sportlichen Betätigungen eher einem Hobby zuzuschreiben, während das Radfahren an sich in erster Linie der Fortbewegung diene. Zum anderen konnte in dem hier zu beurteilenden Fall keine erhöhte Geschwindigkeit oder eine rücksichtslose Fahrweise festgestellt werden.

Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ausdrücklich zugelassen. Grund dafür dürfte sein, dass bislang noch keine Einigkeit in der Rechtsprechung über eine etwaige Helmpflicht bestehe, und eine intensivere Auseinandersetzung mit der Materie in Anbetracht unausweichlich sei. Insbesondere der tragische Unfall von Michael Schumacher rückt die Probelamtik "Helmpflicht" noch einmal ins Licht.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 14 U 113 13 vom 12.02.2014
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-89 drtm-bns 2024-05-03