Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zum Sturz eines Unfallbeteiligten auf eisglatter Fahrbahn

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die gegnerische Versicherung für die Sturzfolgen eines unfallbeteiligten PKW-Fahrers aufkommen muss, hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein PKW-Fahrer Opfer eines Auffahrunfalls geworden. Um sich über die Unfallfolgen ein Bild zu verschaffen, stieg das Opfer aus seinem PKW aus und ging um das Fahrzeug herum. Dabei rutschte er auf der eisglatten Fahrbahn aus, stürzte und erlitt einen Bruch des Schultergelenks. Von der Versicherung des Unfallgegners begehrte er deshalb vergeblich ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Folgeschäden.

Die Rechtsauffassung des Unfallopfers teilend, bestätigte das Gericht jedoch die Einstandspflicht der gegnerischen Versicherung. Denn bei dem Geschehen handelt es sich gerade nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos. Denn das Verschulden an dem Verkehrsunfall traf die Verursacherin. Zwischen dem Unfall und dem Sturz bestand ein haftungsbegründender Zurechnungszusammenhang, zumal das Opfer nicht mit einem beliebigen Fußgänger auf einer glatten Strasse verglichen werden kann. Denn der Geschädigte verließ den PKW nur zum Zweck der Information über die Unfallfolgen. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftung der gegnerischen KFZ-Versicherung gegeben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 116 12 vom 26.02.2013
Normen: § 823 I, II BGB, §§ 1 II, 3 I, 4 I StVO, § 7 StVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-89 drtm-bns 2024-05-03