Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Folgeschäden einer Falschbetankung steuerlich abzugsfähig

Die Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.


Nicht selten kommt es zu der Situation, dass Autofahrer ihr Fahrzeug falsch betanken. Wer selbiges schon einmal erlebt hat kann bestätigen, dass ein solches Missgeschick schnell zu einem sehr teuren Vergnügen werden kann. So erging es auch einer Arbeitnehmerin, welche ihren PKW auf dem Weg zur Arbeit versehentlich mit Diesel statt mit Benzin betankte. Der daraus resultierende Motorschaden kostete sie rund 4.300 Euro. Steuerlich wollte sie diesen Betrag als Werbungskosten geltend machen. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale und die Folgekosten eines Unfalls steuerlich geltend gemacht werden könnten. Bei einer Falschbetankung würde es sich aber nicht um einen Unfall handeln, weshalb eine steuerliche Berücksichtigung ausscheiden würde.

Dem widersprechend teilte das Finanzgericht mit, dass eine solche Nichtberücksichtigung einem "Abzugsverbot" von Werbungskosten gleichkäme. Das sei gesetzlich und verfassungsrechtlich jedoch bedenklich, zumal es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Nichtberücksichtigung fehlt. Vor diesem Hintergrund müssen die Reparaturkosten bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.
 
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil FG NI 9 K 218 12 vom 24.04.2013
Normen: § 9 II S.1 EStG
[bns]
 
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