Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Absprachen bei KFZ-Reparaturen wettbewerbswidrig

Preisabsprachen zwischen Versicherungen und KFZ-Werkstätten über Reparaturkosten für die versicherten Fahrzeuge stellen eine wettbewerbswidrige und damit verbotene Handlung dar.


Zu diesem, auch für deutsche Versicherer und Werkstätten verbindlichen Urteil, gelangte der Europäische Gerichtshof im Fall ungarischer Versicherungen. Diese trafen einmal im Jahr mit Vertragswerkstätten Absprachen über die Tarife für Schadensreparaturen. Parallel dazu verpflichteten sich die Händler zur Anpreisung der Versicherungen bei ihren Kunden.

Der EUGH führte aus, dass eine so getroffene Vereinbarung innerhalb einer Branche schon ihrer Natur nach schädlich für das Funktionieren des Wettbewerbs und damit verboten ist. Ob im Einzelfall Auswirkungen auf den Markt vorliegen ist dabei unbeachtlich. Zwar handelt es sich in dem konkreten Fall um die Verbindung zweier unabhängiger Branchen (Versicherungsvertrieb und KFZ-Reparatur), aus welcher nicht automatisch eine Wettbewerbsverzerrung folgen muss. Jedoch kommt einer solchen ,,vertikalen' Verbindung bei der Frage nach einer Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit eine besondere Relevanz zu. Dementsprechend hat das ungarische Gericht jetzt zu prüfen, ob die Vereinbarung der Festpreise für Reparaturen zu einer erheblichen Schwächung oder gar Beseitigung des Wettbewerbs führt und ob dies den Versicherungen bewusst war. Selbiges gilt auch für die KFZ-Versicherungen. Darüber hinaus ist bei diesen zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften die Unabhängigkeit der Versicherungsmakler von den Versicherern vorsehen. In einem solchen Fall ist ebenfalls von einer wettbewerbswidrigen Absprache auszugehen.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 32 11 vom 14.03.2013
Normen: Art. 101 I AEUV
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-89 drtm-bns 2024-05-03