Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach Spurwechsel und hohem Tempo

Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der auffahrende Fahrer Unfallverursacher ist und den Auffahrunfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit oder eines fehlenden Sicherheitsabstands verursacht hat.

Jedoch gilt der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen auf der Autohbahn nicht, wenn feststeht, dass im unmittelbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang ein Spurwechsel des Vorausfahrenden stattgefunden hat und der Sachverhalt im Übrigen nicht aufklärbar ist.

Die den Unfallbeteiligten anzurechnende Betriebsgefahr eines Fahrzeugs ist regelmäßig erhöht, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind, erhöht sind, weil besondere Umstände hinzutreten und die Unfallgefahr erhöhen.(In dem entschiedenen Fall war der auffahrende Unfallbeteiligte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 kmh auf der Autobahn unterwegs.)

Fährt ein Autofahrer mit einer Geschwindigkeit von über 200 kmh auf der Autobahn und schert plötzlich ein anderes Fahrzeug unerwartet aus, so dass es zu einer Berührung kommt, so liegt für den Auffahrenden kein unabwendbares Ereignis vor. Dieses ist nur zu bejahen, wenn ein Kraftfahrzeugführer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet. Maßstab ist ein Idealfahrer, der in der Lage ist, Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden. Das Gericht entschied dabei, dass einem Fahrer, der mit 200 kmh auf der Autobahn fährt, wegen der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zwar kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, dass es sich dabei jedoch nicht um einen Idealfahrer handelt.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 3 U 69 11 vom 21.03.2012
Normen: StVG § 17; StVO §§ 5 II, Iva, 7 V
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-89 drtm-bns 2024-12-27