Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erstattung des Schockschadens auch bei Unfalltod der getrennt lebenden Ehefrau

Erleidet Jemand bei einem durch einen Unfall verursachten Tod eines nahen Angehörigen einen Schockschaden, so kann er Ersatz für diesen Schockschaden verlangen.


Ein Schockschaden liegt in der Regel vor, wenn infolge des Todes des nahen Angehörigen ein posttraumatischer Belastungszustand eintritt, es mithin zu gewichtigen psychologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt. Dabei muss der posttraumatische Belastungszustand über die schmerzlichen Empfindungen über einen Trauerfall deutlich hinausgehen und für das gesundheitliche Allgemeinbefinden von einiger Bedeutung sein, sich mithin nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers und der Gesundheit darstellen.
Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss über das hinausgehen, was nahe Angehörige in solchen Fällen an gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleiden, wobei es sich nicht um eine völlig ungewöhnliche Reaktion auf das Unfallereignis handeln darf. Es darf sich also nicht um völlig fernliegende, absolut atypische Folgen handeln.

In solchen Fällen wird der Gesundheitsschaden dem Schädiger durch Einwirkung auf die Psyche des Verletzten zugerechnet.

In dem entschiedenen Fall gelang dem Geschädigten der Nachweis für einen posttraumatischen Belastungszustand infolge des Unfalltodes der von ihm getrennt lenbenden Ehefrau. Das Gericht sprach ihm Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro zu und einen Verdienstausfall in Höhe von 12.000 Euro.

Dabei sah es das Gericht als unschädlich an, dass die Ehefrau von dem Geschädigten in Trennung lebte, insbesondere weil der Geschädigte auf die erneute Zusammenkunft vertraute und die Ehe nicht als gescheitert ansah. Jedoch berücksichtigte das Gericht diesen Umstand anspruchsmindernd.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 1 U 28 11 vom 18.10.2011
Normen: BGB §§ 823, 253; StVG § 7, 18, 11
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-89 drtm-bns 2024-12-27