Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Vorarbeiter haftet auf Baustelle bei fehlerhafter Personalauswahl

Bestimmt ein Vorarbeiter unqualifiziertes Personal zur Verrichtung einer Tätigkeit und verletzt sich das Personal bei dieser Tätigkeit, so ist er hierfür haftbar zu machen.


In dem entschiedenen Sachverhalt war der betroffene Vorarbeiter mit der Räumung eines Grundstücks betraut. Unter anderem galt es hierbei Baumfällarbeiten vorzunehmen. Für diese Tätigkeit stellte er zwei unerfahrene Arbeiter ab und instruierte diese, einen Kettenzug zwischen Baum und Schornstein eines ebenfalls abzureißenden Gebäudes zu spannen. Im Anschluss daran verließ er die Baustelle. Beim spannen des Zuges gab der Schornstein nach und stürzte auf die beiden Arbeiter. Der eine ist seit diesem Ereignis querschnittsgelähmt, der andere zu 20 % erwerbsgemindert.

Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Baustellenleiter jetzt zum Ersatz des entstandenen Schadens. In seiner Begründung führte es aus, er habe bei seiner Auswahl grob fahrlässig gehandelt, indem er zwei Arbeiter einsetzte, die noch nie einen Baum gefällt hatten, ihre offenkundige Ungeeignetheit für die Aufgabe missachtet und sie noch nicht einmal eingewiesen und überwacht. Da die Arbeiter ihn in einem Telefonat sogar noch über ihre Unkenntnis im Umgang mit einem Kettenzug informiert hätten, hätte sich ihm die mangelnde Eignung quasi aufdrängen müssen, weshalb er nun auch die Kosten des Schadens in Höhe von 900.000 Euro zu tragen hätte.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG OL 1 U 33 10 vom 24.02.2011
Normen: § 110 SGB VII
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-87 drtm-bns 2024-04-29