Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Solarstrom im Aufwind

Mit Sonderprogrammen fördert die Bundesregierung den Aufbau privater Solarstromanlagen. Aus einem Privatmann wird aber nur wegen einer Solaranlage noch kein Unternehmer.

Die Bundesregierung startete Anfang 1999 das sogenannte 100.000-Dächer-Solarstromprogramm. Das Programm hat zum Ziel, rund 100.000 Photovoltaikanlagen mit einer durchschnittlichen Spitzenleistung von 3 kW, d.h. insgesamt rund 300 MW zu installieren. Dazu werden für die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen ab einer installierten Spitzenleistung von ca. 1 kWp zinsverbilligte Darlehen gewährt. Antragsberechtigt sind Privatpersonen sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen und freiberuflich Tätige. Nähere Informationen dazu gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Allerdings meint das Hessische Finanzgericht, dass aus einem Privatmann noch kein Unternehmer wird, nur weil er den überschüssigen Strom an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft. Dementsprechend ist er auch nicht berechtigt, die Vorsteuer aus den Herstellungskosten für die Solarstromanlage geltend zu machen. In dem betreffenden Fall hatte der Anlagenbesitzer jährlich Strom für etwa 290 Mark an das lokale Versorgungsunternehmen geliefert und sah sich deswegen als Unternehmer. Dementsprechend wollte er auch rund 12.500 Mark Vorsteuer aus dem Bau der Anlage geltend machen, was ihm aber die Hessischen Finanzrichter verweigerten.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-87 drtm-bns 2024-11-22