Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Anschaffungsnaher Aufwand

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde die alte Verwaltungsauffassung zum anschaffungsnahen Aufwand im Gesetz festgeschrieben.

Für kurze Zeit galt eine sehr steuerzahlerfreundliche Regelung beim anschaffungsnahen Aufwand. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass ein anschaffungsnaher Aufwand nur dann vorliegt, wenn gleichzeitig eine deutliche Steigerung des Wohnwertes eintritt. Wie wir bereits berichteten, wird mit dem Steueränderungsgesetz 2003 nun aber die alte Verwaltungsauffassung im Gesetz verankert, sodass für alle Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurde, wieder die neue alte Regelung gilt.

Diese sieht vor, dass ein anschaffungsnaher Aufwand generell wie Herstellungskosten zu werten ist, wenn der Nettobetrag der Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen während der drei Jahre nach der Anschaffung 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigt. Allerdings können die Aufwendungen auch als Herstellungskosten gewertet werden, wenn sie unterhalb der Grenze von 15 % liegen. Das ist der Fall, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung der Immobilie führen, wenn also der Gebrauchswert deutlich erhöht wird. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, werden nicht berücksichtigt.

Für Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen worden sind, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Dies gilt für den gesamten Dreijahreszeitraum, also nicht nur für 2003, sondern auch für die Folgejahre 2004 und 2005.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-87 drtm-bns 2024-04-19