Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Flexible Regelungen zur Renovierungspflicht

Starre Klauseln in Mietverträgen über die Renovierung oder eine Quotenabgeltung sind unzulässig und damit unwirksam.

Starre Bestimmungen in Mietverträgen, die dem Mieter unabhängig vom konkreten Einzelfall Renovierungspflichten auferlegen, sind wegen ihrer fehlenden Flexibilität unzulässig und damit unwirksam. Die Richter am Bundesgerichtshof sehen in derartigen Regelungen, die den Mieter unabhängig von der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung zur umfassenden Renovierung verpflichten, eine unangemessene Benachteiligung. Diese zeige sich insbesondere dann, wenn die Wohnung vom Vormieter bereits umfassend renoviert worden ist und der aktuelle Mieter nur über verhältnismäßig kurze Zeit in ihr gewohnt hat, ohne dass eine übermäßige Abnutzung stattgefunden hat.

Ebenso erklärten die Bundesrichter in einer weiteren Entscheidung starre Quotenregelungen bezüglich der Abgeltung von noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen für unzulässig. Bei diesen liegt nach Ansicht des Gerichts die unangemessene Benachteiligung ebenfalls darin, dass allein der vom Vermieter vorgesehene zeitliche Maßstab die Höhe der Abgeltung bestimme, ohne dass es auf die konkrete tatsächliche Notwendigkeit einer Schönheitsreparatur ankommt. Insbesondere dann, wenn durch Festlegung der Quoten eine überproportionale Abgeltung drohe, sind die Klauseln unwirksam.

 
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