Föhr Emrich Fachanwälte Karlstraße 3 88045 Friedrichshafen |
|
07541-9532-0 |
|
info@foehremrich.de |
Normalerweise kann ein Grundeigentümer, dessen Grundstück wegen einer festgesetzten Nutzungsänderung im Bebauungsplan eine Wertminderung erfährt, eine Geldentschädigung verlangen. Bei bestimmten Nutzungsänderungen, die dem Gemeinwohl dienen, ist der Entschädigungsanspruch jedoch eingeschränkt. Der Eigentümer kann dann von der planenden Gemeinde nur die Übernahme des Grundstücks gegen eine Geldentschädigung verlangen.
Mit einem etwas verzwickten Fall musste sich nun das Bundesverfassungsgericht befassen: Nachdem eine baden-württembergische Stadt beschlossen hatte, für ein Gebiet einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, erklärten die Eigentümer zweier Grundstücke in diesem Gebiet gegenüber der Stadt ihre Bauabsicht für drei Gebäude mit insgesamt 51 Wohneinheiten. Im Jahr 1987 trat jedoch der neue Bebauungsplan in Kraft, der auf den beiden Grundstücken im Wesentlichen eine öffentliche Grünfläche und einen Kindergarten ausweist. Zwar blieben die Klagen der Eigentümer gegen diesen Bebauungsplan erfolglos, andererseits hat die Stadt bislang aber auch noch nichts zur Umsetzung des Bebauungsplans unternommen, weil für den Kindergarten derzeit kein Bedarf mehr besteht.
Weil die Grundstückseigentümer wegen des Bebauungsplans ihre Bauabsichten nicht umsetzen konnten und dies weiterhin nicht können, verlangen sie von der Stadt dafür in erster Linie eine Geldentschädigung. Diese Forderung haben sowohl das Oberlandesgericht als auch der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Nun ist auch die Verfassungsbeschwerde der Eigentümer gescheitert, mit der sie sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt hatten, weil sie ihr Grundrecht auf Eigentum verletzt sahen. Das Verfassungsgericht sieht keinen Grund für einen Entschädigungsanspruch der Eigentümer, weil ihnen jederzeit die Möglichkeit bleibt, die Grundstücke gegen Entschädigung auf die Stadt zu übertragen.