Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erdgeschossmieter kann zum Abschließen der Haustür verpflichtet werden

Das Landgericht Köln hatte zu prüfen, ob eine Klausel in einer Hausordnung einer AGB – Kontrolle standhält.

Inhalt war die Verpflichtung zum Abschließen der Haustür durch den Erdgeschossmieter.

das LG bejahte die Vereinbarkeit mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB.

Zunächst sei die Klausel für den Mieter nicht nach § 307 c BGB überraschend. Dies ist nur der Fall, wenn die Klausel inhaltlich dem Sinn einer Haus –bzw. Nutzungsordnung widersprechen würde. Vorliegend sei das aber nicht der Fall. Auch das die Klausel in dem Abschnitt "Schutz des Hauses" geregelt sei, stünde in keinem Widerspruch, der zu einem Unverständnis führe. >br>
Insbesondere die Länge der Hausordnung trage zu einer Übersichtlichkeit für alle Mieter bei.

Zudem sei keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB für den Erdgeschossmieter erkennbar. Obwohl es an einer entsprechenden Regelung im Mietrecht fehle, und sich mithin eine Verpflichtung des Mieters nicht ableiten lässt, ist es ihm doch zuzumuten solch einer Aufgabe nachzukommen. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Aufwand als äußerst gering einzuschätzen sei.

Des Weiteren ist die Klausel auch nicht nach § 134 BGB nichtig, denn bei Annahme eines Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Regelungen, trägt die Aufsicht darüber die Baubehörde. Zivilrechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
 
Landgericht Köln, Urteil LG Köln 1 S 201 12 vom 25.07.2013
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-87 drtm-bns 2024-03-28