Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist jedoch unzulässig, wenn der Vermieter die Mieträume nur Gelegentlich für seine eigenen Zwecke benötigt. Dies gilt insbesondere, wenn die beabsichtigte Nutzungszeit so kurz ist, dass sie problemlos typischerweise durch andere Unterkünfte, wie beispielsweise ein Hotel oder eine Pension angemessen überbrückt werden kann.
In dem entschiedenen Fall wohnte der Vermieter in Schwerin und vermietete Wohnungen in Berlin. Gleichzeitig war er Wohnungsverwalter für einige Wohnungen und gab an, dass seine Anwesenheit für ein bis zwei Tage in der Woche in Berlin erforderlich sei und er die Wohnung daher zum Eigenbedarf benötige. Bisher habe er diese Anwesenheitstage durch Hotelaufenthalte überbrücken können, wolle in Zukunft jedoch die vermietete Wohnung für diese Zwecke nutzen und sich so Mühen und Kosten für die Hotelaufenthalte sparen. Eine andere gleichwertige Wohnung stünde ihm nicht zur Verfügung, da andere im Haus gelegene Wohnungen zu klein oder zu schwer zu erreichen seien.
Das Gericht wies die Räumungsklage des Vermieters ab, da sich der Bedarf des Vermieters auf andere Weise befriedigen lasse und demgegenüber die Interessen des Mieters höher zu bewerten seien, dessen Wohnung existenzielle Voraussetzung für seine private Lebensgestaltung ist.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil AG Tempelhof-Kreuzberg 23 C 258 15 vom 29.12.2016