Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Hemmung der kurzen Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus dem Mietverhältnis

Die Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.

Dabei beginnt der Lauf der Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache tatsächlich zurückerhält und sie im Hinblick auf zu beanstandende Mängel prüfen kann.

Die Verjährung kann jedoch gehemmt sein, wenn Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter laufen. Unter den Begriff der Verhandlungen fällt dabei jeder Meinungsaustausch über zu ersetzende Schäden, wenn der Mieter nicht sofort zu erkennen gibt, dass eine Ersatzpflicht abgelehnt wird. Nicht erforderlich ist, dass über die konkrete Schadenshöhe gesprochen wird. Ausreichend ist, wenn sich der Mieter auf Erörterungen über den Anspruch einlässt.

Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.

Soll eine Hemmung der Verjährung durch die Beantragung eines Mahnbescheids erreicht werden, so tritt die Hemmung nur ein, wenn der Anspruch hinreichend individualisiert ist. Ausreichend ist jedoch, wenn im Mahnbescheidsantrag Bezug genommen wird auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben, aus dem sich ergibt, was und wofür der Anspruchsteller Schadensersatz verlangt.

Bei einem selbstständigen Beweisverfahren endet die Hemmung der Verjährung 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 46 07 vom 23.01.2008
Normen: BGB § 203
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03