Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mieterhöhung erst nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen zulässig

Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

Die Mieterhöhung ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und erläutert wird.

Will der Vermieter die Miete aufgrund getätigter Modernisierungsmaßnahmen erhöhen, so muss die Modernisierungsmaßnahme zunächst vollständig abgeschlossen sein, es sein denn, die Modernisierungsmaßnahme war von vornherein in Teilabschnitte aufgegliedert und geplant.

Eine Modernisierungsmaßnahme ist selbst dann nicht vollständig abgeschlossen, wenn lediglich noch kleinere Bauabschnitte aufgrund von unzureichender Bauausführung fertigzustellen sind und einen geringen Umfang von 5-8 Prozent ausmachen.

Von einer abgeschlossenen Modernisierungsmaßnahme ist jedoch auszugehen, wenn lediglich parallel Arbeiten ausgeführt werden, die der Gewährleistung unterfallen und es sich um die Behebung von Mängeln handelt, die nichts mit der Modernisierung, sondern mit der Instandsetzung zu tun haben.

In dem entschiedenen Fall ließ der Vermieter umfangreiche energetische Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen. Hinsichtlich der Modernisierungsarbeiten fehlte noch die Fertigstellung der Anschlussfugen der Fenster wegen falschen Bauschaums, die in der Folge also noch nicht Luft- Schall-, und Dampfdicht waren. Zudem fehlte die Wärmeisolierung der Kellerdecke in einem Bereich von 0,6 qm. Das Gericht entschied, dass bei einem solchen Fall nicht von abgeschlossenen Modernisierungsmaßnahmen gesprochen werden kann, weil sie dem Mieter noch nicht vollständig zugute kommen. Eine Mieterhöhung ist danach unzulässig. Eine Mieterhöhung sei grundsätzlich zwar auch nach Baufortschritten denkbar, jedoch nur, wenn diese völlig unabhängig voneinander betrachtet werden können und nach ihrem Abschluss dem Mieter jeweils unabhängig zu Gute kommen.
 
Amtsgericht Nördlingen, Urteil AG Noerdlingen 2 C 799 14 vom 27.01.2017
Normen: BGB § 559, 559b
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-18 wid-87 drtm-bns 2024-04-18