Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Anbau von Marihuana in Mietwohnung rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Konsumiert ein Mieter in seiner Wohnung nachweislich Hasch und baut diesen zusätzlich auch noch in professioneller Form an, so berechtigt dies den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses.

Insbesondere kann der professionelle Marihuanaanbau bereits eine strafrechtlich zu sanktionierende vorsätzliche Tat darstellen, weshalb noch nicht einmal der vorherige Ausspruch einer Abmahnung zu fordern wäre.

In dem entschiedenen Fall stellte die Vermieterin bei einer Wohnungsbegehung mit dem Mieter fest, dass dieser in seiner Wohnung offensichtlich Marihuana lagert und konsumiert. Die daraufhin durchgeführte polizeiliche Wohnungsdurchsuchung förderte zu Tage, dass der Mieter zudem noch in seinem Keller und der Mansarde zahlreiche Cannabispflanzen lagert sowie einen sog. Growschrank, der der professionellen Aufzucht der Pflanzen diente. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos und erhob im Anschluss Räumungsklage.

Das Gericht entschied, dass der Mieter durch den Anbau und die Lagerung von Betäubungsmitteln das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört hat. Durch die Lagerung und die Produktion von Betäubungsmitteln in einem nicht unerheblichen Umfang hat er die Wohnung widerrechtlich und in einer nicht mehr durch den Mietvertrag vorgeschriebenen und eingegrenzten Weise über die vertragliche Vereinbarung hinaus genutzt, was der Vermieter nicht hinzunehmen brauche. Durch einen solchen Gebrauch der Mietsache wird das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter unwiederbringlich zerstört, was auch durch ein zukünftiges vertragsgerechtes Verhalten des Mieters nicht wiederhergestellt werden kann.
 
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil AG Karlsruhe 6 C 2930 16 vom 03.02.2017
Normen: BGB §§ 543, 569
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-87 drtm-bns 2024-11-21