Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs nach Eintritts des Vermieters in die Vermieterstellung des Voreigentümers erst nach 3 Jahren möglich

Das Recht, dem Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen, kann für einen Vermieter, der das Mietverhältnis mit dem Mieter nicht selbst abgeschlossen hat, sondern durch den Erwerb des Eigentums an der bereits vermieteten Wohnung in die Vermieterstellung eingetreten ist, unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein.

Dies ist dann der Fall, wenn an der erworbenen Wohnung nach der Überlassung der Wohnung an den jetzigen Mieter, aber vor der Veräußerung der Wohnung, Wohnungseigentum begründet worden ist.

Mit der Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfskündigungen wollte der Gesetzgeber den Mieter besonders davor schützen, dass umgewandelte Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erworben werden, der durch die Kündigungsschutzbestimmungen erstrebte Bestandsschutz für den Mieter dadurch also besonders gefährdet ist.

Die dreijährige Sperrfrist wird also nur ausgelöst, wenn der Mieter in der Mietwohnung bereits wohnt, die Wohnung nach dem Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und der Eigentümer die Wohnung an einen Dritten nach der Umwandlung verkauft.

Der Mieter hat gegen Kündigungen wegen Veräußerungsabsichten des Erwerbers denselben Schutz, wie gegen Kündigungen wegen Eigenbedarfs.

Eine Erweiterung der dreijährigen Sperrfristregelung auf ordentliche Kündigungen des Vermieters kommt jedoch nicht in Betracht.

Kein Umwandlungsfall liegt jedoch vor, wenn der Mieter in eine bereits umgewandelte Wohnung einzieht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 127 08 vom 11.03.2009
Normen: BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, § 577a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03