Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Allein die Begründung von Wohnungseigentum führt noch nicht zur Sperrfrist im Hinblick auf eine Eigenbedarfskündigung

Die dreijährige Sperrfrist, wonach vermietete Wohnräume vor dem Ablauf einer Frist von drei Jahren nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden dürfen, wenn der Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurde und das Wohnungseigentum anschließend veräußert wurde, ist die Regel.

Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Veräußerung der Mietwohnung vor der Begründung des Wohnungseigentums erfolgte.

Die Sperrfrist gilt auch dann nicht, wenn Wohnungseigentum an sich nur erst begründet wird, ohne dass eine zusätzliche Veräußerung erfolgt. Durch ein Teilungsvereinbarung und die nachfolgende Eintragung im Grundbuch entsteht vielmehr erst in der jeweiligen Person des bisherigen Miteigentümers Wohnungseigentum.

Die Begründung von Wohnungseigentum an sich reicht auch nicht für die Auslösung der Sperrfrist aus, wenn der jeweilige Wohnungseigentümer anstelle der früheren Miteigentümergemeinschaft als Vermieter in das Mietverhältnis eintritt, da die Umwandlung unabhängig von einer bestehenden Eigenbedarfslage eintritt und der Mieter daher nicht schutzwürdig ist, mithin tritt eine Veränderung auf Vermieterseite nicht ein. Sinn und Zweck der dreijährigen Sperrfrist ist, dass Mieter vor willkürlichen Kündigungen geschützt werden, die regelmäßige Folge eines durch die Veräußerung erst geschaffenen Eigenbedarfs sind.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ARZ 2 94 vom 06.07.1994
Normen: BGB § 577a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-05 wid-87 drtm-bns 2024-05-05