Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zahlung der Mietrückstände macht alle Kündigungen unwirksam

Eine von dem Vermieter ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung wegen Mietrückständen wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.

Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine aufgrund erfolgter Befriedigung des Vermieters unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

Dies gilt auch für eine mit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung. Denn durch die Zahlung der Mietrückstände, die Anlass für den Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund waren, wird auch die ordentliche Kündigung unwirksam, mithin erfasst die Heilungswirkung alle Kündigungen, die auf denselben Sachverhalt gestützt werden.

Unter der Bezeichnung „Kündigung“ ist die gesamte Erklärung des Vermieters zu verstehen, insbesondere wenn der Kündigungsgrund an sich in demselben Zahlungsrückstand besteht und dieser quasi unter zwei Überschriften gefasst wird, indem zum Einen die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wird und im unmittelbaren Anschluss vorsorglich die ordentliche Kündigung, sodass ein Sachverhalt so lediglich unter zwei Überschriften gefasst wird.
 
Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg, Urteil AG Tempelhof-Kreuzberg 10 C 326 14 vom 01.07.2015
Normen: BGB § 569 Abs. 3
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-87 drtm-bns 2024-04-26