Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Pool im Außenbereich nicht zulässig

Ein im Garten eines Wohnhauses errichtetes Schwimmbecken im Außenbereich ist nicht genehmigungsfähig, weshalb der Eigentümer das Schwimmbecken wieder abreißen muss.


Zu dieser Entscheidung gelangte das OVG Rheinland-Pfalz im Rahmen der Klage eines Hotelbetreibers, welcher im Garten seines im Koblenzer Stadtwald gelegenen Wohnhauses einen Pool errichtet hatte. Dies tat er, obwohl ihm eine entsprechende Baugenehmigung bereits verweigert worden war und auf die Lage des Hauses im baurechtlichen Außenbereich hingewiesen wurde. Nachdem die städtische Bauaufsichtsbehörde von der trotzdem erfolgten Errichtung Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Bauherrn zum Rückbau des Pools auf, woraufhin dieser erneut eine ebenfalls erfolglose Baugenehmigung beantragte, und letztendlich für die Erhaltung seines Pools vor Gericht zog. Doch auch hier war ihm kein Erfolg beschieden.

Das Gericht wies darauf hin, dass für die Bebauung im Außenbereich enge Grenzen existieren und eine solche Bebauung nur in bestimmten Ausnahmefällen genehmigungsfähig ist. Zu diesen Ausnahmen ist ein im Erdboden eingelassenes Schwimmbecken nicht zu zählen, zumal es nicht als üblicher Standard eines Wohnhauses in Außenlage zu werten ist und die ausnahmsweise erteilte Baugenehmigung des Wohnhauses auch kein Schwimmbecken als Nebenanlage erfasst. Daneben entspricht der Pool in seinem Wesen und seiner Funktion nicht den Baulichkeiten, deren Genehmigung in Außenbereichen ausnahmsweise zulässig ist. Vor diesem Hintergrund konnte die Bauaufsichtsbehörde den Rückbau rechtmäßig fordern.
 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 1 A 11037 14 OVG vom 10.04.2015
Normen: § 35 BauGB u.a.
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-87 drtm-bns 2024-04-26