Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet zulässig

Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung ist die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten zulässig.

Aufgrund einer am 26.11.2014 neu in das Baugesetzbuch aufgenommenen Regelung ist die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten zulässig.

Vorab: In jüngster Zeit hat der Flüchtlingsstrom nach Deutschland deutlich zugenommen. Zahlreiche Kommunen sehen sich vor diesem Hintergrund mit der Frage einer adäquaten Unterbringung der Flüchtenden konfrontiert, zumal passende Quartiere fehlen und die Gemeinden teilweise ,,über Nacht'' davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie in den folgenden Tagen mehrere hundert Menschen aufnehmen müssen. Unter anderem in Köln, Dortmund oder Berlin mussten schon Turnhallen beschlagnahmt werden, um zumindest eine notdürftige Unterbringung zu gewährleisten.

In seiner aktuellen Entscheidung hat das OVG Münster nun festgestellt, dass die Unterbringung von Flüchtlingen auch in Gewerbegebieten zulässig ist, welche im Regelfall nicht für eine wohnliche Nutzung gedacht sind. Hintergrund der Entscheidung war das Ersuchen zweier Gewerbebetriebe um vorläufigen Rechtsschutz, welche in dem Aufstellen von zwei eingeschossigen Wohncontainern in ihrer Nachbarschaft eine rechtswidrige Errichtung erkennen wollten.

Das Gericht wies darauf hin, dass die neue Regelung des Baugesetzbuches unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung von Flüchtlingen in Gewerbegebieten bis Ende 2019 zulässt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt seien diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb das Ersuchen abzulehnen war.

Anmerkung: Der § 246 X BauGB nennt für die Flüchtlingsunterbringung in einem Gewerbegebiet die Voraussetzung, dass in dem Gewerbegebiet eine Nutzung zu sozialen Zwecken generell oder ausnahmsweise zulässig ist und dass die Unterbringung mit den nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen vereinbar ist.
 
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil OVG NW 7 B 1343 14 vom 24.02.2015
Normen: § 246 X BauGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-87 drtm-bns 2024-04-26