Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Hausverkäufer haftet bei ihm bekannten Feuchtigkeitsschäden

Wer einem Käufer arglistig das Vorliegen von Feuchtigkeitsschäden verschweigt, kann sich in einem folgenden gerichtlichen Verfahren nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen.


Im Jahr 2012 erwarben die späteren Kläger ein Eigenheim in Emden, mussten in der Folge jedoch feststellen, dass das Haus mehrere feuchte Stellen aufwies. Ein gerichtliches Gutachten attestierte eine nur eingeschränkte Nutzbarkeit des Hauses, weshalb die Käufer den Kaufpreis von dem Verkäufer zurückverlangten und zusätzlich Schadensersatz forderten. Beides wurde ihnen vor Gericht bewilligt.

In seiner Urteilsbegründung bestätigte das Gericht die Verantwortlichkeit des Verkäufers trotz eines im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschlusses. Denn der Sachverständige stieß an mehreren feuchten Stellen auf Alufolie, welche zwischen Mauerwerk und Tapete angebracht war. Zweck dieser Folie war es wohl die Existenz der Feuchtigkeitsschäden für einen gewissen Zeitraum nicht sichtbar werden zu lassen. Von diesen ''Maßnahmen'' musste der Verkäufer wissen, zumal er das Haus seit 1958 bewohnte, Alufolien erst seit den 1970er Jahren zur Feuchtigkeitsdämmung verwendet wurden, der Verkäufer selbst Fotos der Akte beilegte, welche Renovierungsarbeiten an den betroffenen Wänden im Jahr 2000 zeigten und er auch nicht angab, dass Umbaumaßnahmen ohne ihn stattfanden. Vor diesem Hintergrund war von einer arglistigen Täuschung der Käufer durch den Verkäufer auszugehen, weshalb der Haftungsausschluss keinen Bestand haben konnte.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 1 U 129 13 vom 05.02.2015
Normen: § 123 I BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-24 wid-87 drtm-bns 2024-04-24