Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mieter haben keinen Auskunftsanspruch über Beschwerdeführer

Beschweren sich Mieter beim Vermieter über einen störenden Mitmieter, so hat dieser gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch darauf, über die Identität der Beschwerdeführer aufgeklärt zu werden.


Vor dem AG München wurde kürzlich ein Sachverhalt verhandelt, innerhalb dessen es um das Schreiben eines Vermieters an einen seiner Mieter ging. In diesem hatte der Vermieter den Mieter darüber in Kenntnis gesetzt, dass er durch mehrere andere Mieter darüber informiert worden war, dass der Angeschriebene wiederholt aggressiv, beleidigend und bedrohend gegenüber diesen anderen Mietern aufgetreten sei und ihnen darüber hinaus Gewalt androhte und sie falsch verdächtigte. Vor diesem Hintergrund drohte der Vermieter dem angeschriebenen Mieter mit einer Abmahnung und gegebenenfalls der Kündigung des Mietvertrages, sofern das beanstandete Verhalten nicht abgestellt würde. Der so angeschrieben Mieter verlangte von seinem Vermieter Informationen über die Identität der sich beschwerenden Mitmieter und über Art und Zeit der genauen Vorfälle. Der Vermieter verweigerte die Auskunft mit dem Hinweis darauf, dass er den anderen Mietern Anonymität zugesichert habe. Auch das Gericht lehnte einen Auskunftsanspruch ab.

Demnach sei die Erteilung dieser Auskünfte dem Vermieter nicht zumutbar. Denn den Vermieter würden Fürsorgepflichten gegenüber den weiteren Mietern treffen, zumal eine Auskunftserteilung geeignet sei die Bedrohung des Hausfriedens noch erheblich zu verschärfen. Entsprechende Auskünfte müsste der Vermieter erst im Fall einer tatsächlichen Kündigung bzw. im Rahmen eines damit im Zusammenhang möglichen gerichtlichen Verfahrens machen, da den Vermieter in diesem Fall die Beweislast für den Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen treffen würde.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 463 C 10947 14 vom 08.08.2014
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25