Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Umfassende Unterlagen für denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich

Für die Genehmigung eines Bauvorhabens durch die Denkmalschutzbehörde muss der Beantragende eine umfassende Dokumentation der Planungen vorlegen, da diese Unterlagen ausschlaggebend für die Entscheidung der Behörde sind.


Mittels Klage erwirkte ein Grundstückseigentümer im historischen Stadtkern von Oberwesel die Erteilung eines Bauvorbescheides, wobei das Gericht die denkmalschutzrechtliche Prüfung unberücksichtigt ließ. Bezug nehmend auf diesen Bauvorbescheid, begehrte der Grundstückseigentümer im Anschluss die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Aufgrund der besonderen historischen Bedeutung der alten Stadtmauer in Oberwesel lehnte der Rhein-Hunsrück-Kreis die Durchführung des geplanten Bauvorhabens jedoch ab. In einer weiteren Klage wandte sich der Eigentümer erneut an das Gericht, musste in diesem Verfahren jedoch eine Niederlage hinnehmen.

Das Gericht führte aus, dass es für eine ordnungsgemäße Abwägung der Interessen von Antragsteller auf der einen, und Denkmalschutz auf der anderen Seite eines schriftlichen Antrags bedürfe, welcher sämtliche entscheidungsrelevanten Aspekte des gewünschten Vorhabens erfassen würde. Dazu zählen etwa Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Pläne, Gutachten, Dokumentationen und Fotos der lokalen Gegebenheiten. Denn nur mittels dieser Unterlagen kann sich die Denkmalschutzbehörde ein umfassendes Bild machen und vor diesem Hintergrund eine Entscheidung fällen. Da die vom Grundstückseigentümer eingereichten Unterlagen diesen Vorgaben nicht entsprachen, durfte die Denkmalschutzbehörde die gewünschte Genehmigung verweigern.
 
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil VG KO 1 K 758 14 KO vom 16.12.2014
Normen: § 4 I, 13 I, 13a I, IV DschG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-87 drtm-bns 2024-04-26