Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Herd darf kurzzeitig unbeaufsichtigt betrieben werden

Eine Gebäudeversicherung darf die Schadensregulierung nicht verweigern, weil eine Herdplatte versehentlich eingeschaltet war und der Backofen für einen kurzen Zeitraum unbeaufsichtigt betrieben wurde.


Mit diesem Urteil dürfte dem klagenden Studenten wohl ein Stein vom Herzen gefallen sein: Denn am Tag nach einer Party schob er am Mittag eine Pizza in den Backofen, stellte den Timer an seinem Handy auf zehn Minuten und verließ die Küche. Noch vor Ablauf der Zeit nahm er einen beißenden Geruch aus der Küche war und entdeckte einen Brand. Zwar konnte die Feuerwehr die Flammen löschen, trotzdem entstand ein Schaden von 27.000 Euro. Auslöser des Brandes war eine Herdplatte gewesen, welche der Student versehentlich beim bedienen des Backofens eingeschaltet hatte. Die Versicherung wertete das Verlassen der Küche als grobe Fahrlässigkeit und verweigerte die Regulierung des Schadens. Zu Unrecht, wie das Gericht befand:

Weder in dem versehentlichen Einschalten der Herdplatte, noch in dem kurzzeitigen Verlassen der Küche ist eine zur Leitungsverweigerung berechtigende grobe Fahrlässigkeit zu erkennen. Denn zum einen ist eine Pizza im Ofen nicht so gefährlich wie etwa ein Topf mit Fett auf der Herdplatte, und zum anderen führt eine versehentlich eingeschaltete Herdplatte regelmäßig nicht sofort zu einem Brand.

Das der Student die Küche unbeaufsichtigt ließ war ebenfalls unbeachtlich. Denn er schlief nicht ein oder verließ die Wohnung, was der Versicherung einen Grund zur Leistungsverweigerung geben könnte, sondern befand sich lediglich für ein paar Minuten in einem Nebenraum.

Vor diesem Hintergrund war die Verweigerung der Schadensregulierung nicht gerechtfertigt.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 6 U 21 12 vom 11.11.2013
Normen: § 86 I S 1 VVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-87 drtm-bns 2024-04-25