Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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BGH entscheidet über erhöhte Nebenkosten aufgrund von Leerständen

Darf ein Vermieter die Betriebskosten für eine Immobilie mit großem Wohnungsleerstand auf die übrigen Mieter im Objekt umlegen?Ja, urteilte der Bundesgerichtshof, stellte zugleich aber einen Rahmen für die Umlage dieser Betriebskosten auf.


Nach diesem Urteil darf der Vermieter die Kosten der Heizungs- und Warmwasseranlage selbst dann zu 50% den Mietern aufbürden, wenn die Anlage aufgrund eines hohen Leerstandes nicht mehr kostengünstig arbeitet. Das Gericht wies darauf hin, dass die zugrunde liegende Regelung eine Aufteilung zu 50% nach Wohnflächenanteilen und zu mindestens 50% nach Verbrauch vorsieht. Daran ändert grundsätzlich auch ein hoher Leerstand in einem Mietobjekt nichts.

Eine Ausnahme ist lediglich denkbar, wenn der gewählte Verteilungsschlüssel zu einer Belastung des Mieters führt, welche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr tragbar ist. Da der Vermieter im zugrunde liegenden Fall mit je 50% schon den für den Mieter günstigsten Schlüssel wählte, kam eine weitere Begrenzung aber nicht mehr in Frage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Nachzahlung von mehr als 1.400 Euro für eine 50 qm kleine Wohnung einerseits hoch erscheint, andererseits für einen Mieter aber nicht als völlig überzogen einzustufen ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 9 14 vom 10.12.2014
Normen: § 8 I HeizkostenV
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-87 drtm-bns 2024-04-25