Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Massive Geruchsbelästigung aus einer Wohnung ist ein Kündigungsgrund

Starke Gerüche aus einer Mietwohnung sind als eine massive Störung des Hausfriedens einzustufen, weshalb der Vermieter zumindest zu einer ordnungsgemäßen Kündigung berechtigt ist.


Mit dieser Begründung verwies das Bonner Amtsgericht einen 82 Jahre alten Mieter nach mehr als 50 Jahren seiner Wohnung. Im Vorfeld hatten sich andere Mieter schon seit längerem über einen penetranten und nicht hinnehmbaren Gestank aus der Wohnung des Seniors beschwert. Zwei Parteien waren infolge der Geruchsbelästigung bereits ausgezogen, die Wohnungen infolge der Geruchsbelästigung nicht vermietbar. Die Balkone der anderen Mieter waren infolge des Gestanks von den übrigen Mietern nicht mehr nutzbar. Eine Wohnungsbesichtigung brachte massive Verschmutzungen und Müllablagerungen als Ursache ans Tageslicht. Auch durch Mieter und Vermieter eingeleitete Maßnahmen (u.a. Austausch der Toiletteninstallation) brachten keine ausreichende Abhilfe. Die daraufhin durch den Vermieter erteilte Kündigung hatte vor Gericht Erfolg.

Denn eine gutachterliche Untersuchung ergab, dass sich der Gestank auch nicht durch umfangreiche Lüftungsmaßnahmen aus der Wohnung entfernen ließ und der Mieter nicht in der Lage war die Wiederherstellung eines hygienischen Zustandes der Wohnung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund durfte der Mieter rechtmäßig zur Räumung der Wohnung aufgefordert werden.
 
Amtsgericht Bonn, Urteil AG BN 201 C 334 13 vom 02.10.2014
Normen: § 573 II Nr.1 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25