Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Frage, wann der Erwerb einer Immobilie durch den Makler als Wucher zu bewerten ist

Erwirbt ein mit dem Verkauf der Immobilie betrauter Makler diese selbst zum halben Verkehrswert, kann der zugrunde liegende Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Wuchers nichtig sein.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt konnte ein Ehepaar die Raten für seine beiden Eigentumswohnungen nicht mehr bedienen. Eine Immobilienmaklerin suchte vergeblich nach einem Käufer und Erwarb die Wohnungen schließlich selbst für 90.000 €. Der eigentliche Verkehrswert lag hingegen bei 187.000 €. Der Erlös reichte gerade zur Deckung der Schulden des Paares. Die Maklerin ihrerseits veräußerte die Wohnungen innerhalb von fünf Monaten für 160.000 € weiter.

Das Gericht wertete diese Vorgänge als Wucher und erklärte die Eigentumsübertragung für fehlerhaft:

Zum einen bestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, da sich die lokal tätige Maklerin mit den örtlichen Immobilienpreisen auskannte und somit um den deutlich höheren Wert der Immobilien wusste. Daneben war ihr auch bekannt, dass dem Ehepaar die Zwangsvollstreckung drohte. Diese Zwangslage des Paares nutzte sie bewusst zu ihrem Vorteil aus, weshalb das Rechtsgeschäft in der Gesamtbetrachtung als Rechtsfehlerhaft zu werten war.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG OL 1 U 61 14 vom 02.10.2014
Normen: § 138 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-87 drtm-bns 2024-04-25